Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

HGB § 37a

HGB § 37a

[ Auszug: (1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1,  ... ]